veröffentlicht am 24.06.2022

Allgemeinverfügung

Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien, bei denen das Feuer nicht verwahrt wird, also auf dem Boden abgebrannt wird, insbesondere Lagerfeuer, Sonnwendfeuer, Feuerstellen, ist untersagt.

Die Stadt Naila erlässt auf Grund § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) vom 29. April 1981 (BayRS 215-2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 735) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit. Eigentum oder Besitz durch Brand (Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236), folgende

 

Allgemeinverfügung

 

I.

Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien, bei denen das Feuer nicht verwahrt wird, also auf dem Boden abgebrannt wird, insbesondere Lagerfeuer, Sonnwendfeuer, Feuerstellen, ist untersagt.

 

II.

Beim Grillen auf öffentlichen Grundstücken ist die Grillkohle ordnungsgemäß abzulöschen. Den Anweisungen von Dienstkräften der Polizei, von städtischen Bediensteten sowie von durch die Stadt Naila hierzu ermächtigten Personen, die sich auf Verlangen als solche auszuweisen haben, ist Folge zu leisten. Die angewiesenen Personen haben die Feststellung ihrer Personalien zu dulden.

 

III.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der Ziffern I. oder II. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € fällig.

 

IV.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern I. und II. wird angeordnet.

 

V.

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch Bekanntmachung als Aushang an der Amtstafel des Rathauses der Stadt Naila und im Internet (www.naila.de) am 23.06.2022 als bekannt gegeben.

 

VI.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.06.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.07.2022 außer Kraft.

 

 

Gründe:

I.

 

Aufgrund der aktuell herrschenden hohen Temperaturen und geringsten Niederschlagsmengen ist die Brandgefahr, auch im Stadtgebiet von Naila, um ein Vielfaches gestiegen. Der sehr hohe Waldbrandgefahrenindex und der hohe Graslandfeuerindex spiegeln diese Aussage wieder. Die Stadt Naila hält es daher für erforderlich, offene Feuerstellen, wie z.B. Lagerfeuer, Sonnwendfeuer oder Feuer zur Zubereitung von Speisen, zu untersagen. Hierzu sollen auch offene Feuer in dafür angelegten Feuerstellen zählen. Grillen in dafür vorgesehenen Grillgeräten ist weiterhin zulässig, jedoch gilt es sicherzustellen, dass die nicht abgebrannte Grillkohle nach dem Grillen sicher, also abgelöscht, entsorgt wird. 

Die Sicherheitsbehörde des Landratsamtes Hof geht mit Stellungnahme vom 23.06.2022 davon aus, dass die kreisangehörigen Kommunen des Landkreises Hof der Empfehlung folgen, eine entsprechende Allgemeinverfügung zum Verbot von offenen Feuerstellen zu erlassen.

 

II.

 

Die Stadt Naila ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

 

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlassenen VVB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.

 

Die extrem hohen und für den Monat Juni ungewöhnlichen Temperaturen der letzten Woche und die bereits seit Wochen anhaltende Trockenheit haben dazu geführt, dass eine außergewöhnlich hohe Brandgefahr herrscht. Auf absehbare Zeit sind keine nennenswerten Niederschläge zu erwarten. Die Regierung von Oberfranken sah sich aus diesen Gründen veranlasst, Beobachtungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden anzuordnen. Aufgrund der extremen Trockenheit, insbesondere der Sommer 2019 und 2020, muss vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung wieder mit einem trockenen, heißen Sommer gerechnet werden. In der Stadt Naila ist das Getreide nahezu ausgereift und somit stark brandgefährdet. In den letzten Jahren hat die Vermehrung des Borkenkäfers teilweise explosionsartig zugenommen, was dazu geführt hat, dass die Käferbäume nicht mehr vollständig bzw. rechtzeitig entnommen werden können. Die große Anzahl an im Wald verbliebenen dürren Bäumen stellt ein weiteres brandgefährdentes Potenzial dar. Nicht zuletzt kommt überall im Stadtgebiet, auch in Privatgärten, dürres Gras vor, was im Falle der Entzündung der Ausbreitung des Feuers Vorschub leistet.

 

Diesen Gefahren gilt es entgegenzutreten. Gehen von einem ordnungsgemäß verwahrten Feuer, insbesondere einem Grill oder einer Feuerschale, lediglich Gefahren aus, die durch die Einhaltung der Vorschriften der VVB (siehe Hinweise) beherrscht werden können, stellt ein unverwahrtes Feuer auf dem Boden ein unkalkulierbares Risiko dar. Das Feuer kann sich auf angrenzende Flächen unkontrolliert ausbreiten und nicht mehr zu beherrschen sein. Nicht zuletzt stellt der Funkenflug bei größeren Feuern, wie einem Sonnwendfeuer, eine nicht überschaubare Gefahr für die Umgebung dar.

 

Die unter Ziffer I. getroffene Anordnung ist daher nicht nur erforderlich, sondern auch geeignet, um dem Zweck der VVB gerecht zu werden. Sie ist verhältnismäßig, da sie Personen, die beabsichtigen, aus welchen Gründen auch immer, eine Feuerstätte zu betreiben, nicht übermäßig belastet. Insbesondere bleiben das Grillen und der Betrieb einer das Feuer verwahrenden Feuerstelle, wie bei einer Feuerschale, zulässig.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der Allgemeinverfügung und ihrer Bestandskraft Gesundheit und Leben von Personen oder Sachwerten erneut gefährdet würden. Das kann von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden; das Interesse einzelner Personen, die ein unverwahrtes Feuer betreiben möchten, an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid (§ 80 Abs. 1 VwGO) muss demgegenüber zurücktreten.

 

Die Anordnung des Zwangsgeldes stützt sich auf Art. 31 und 36 des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist nach Art. 21 a VwZVG sofort vollziehbar.

 

 

Hinweise:

 

Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Nummer I. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 4 VVB (Feuer im Freien)

Feuerstätten im Freien müssen

  1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
  2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
  3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

  1. Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
  2. Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
  3. Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.


 

Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Feuergefahr

  1. Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
  2. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
  3. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
  4. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
  5. Bodendecken abbrennen oder
  6. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen

will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

 

  1. In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
  2. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
  3. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
  4. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuerunbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
  5. Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
  6. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
  7. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
  8. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
  9. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
  10. Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben werden.

 

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

 

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift

 

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

 

2. Elektronisch

 

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auch elektronisch erhoben werden.

 

Dafür ist ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder eine absenderbestätigte DE-Mail.

Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen nach § 55d VwGO sind zur Nutzung der elektronischen Übermittlungswege verpflichtet.

 

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Naila) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

  • Im Bereich des Sicherheitsrechts wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Die Einlegung des Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

 

Naila, 23. Juni 2022

Stadt Naila

 

 

 

Stumpf

Erster Bürgermeister

 

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